SATZUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Marketing Club Aachen e.V. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im DMV (Deutscher Marketing Verband e.V.)

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von §5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 16 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
  2. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketings in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
  2. Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann eine Gruppe von Junior Marketing Professionals (JuMP‘s) eingerichtet werden.
  4. Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
  5. Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketings in wirtschaftlicher, wirtschafts-politischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.
  6. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§4 Mitgliedschaft

Natürliche Personen können wie folgt persönliche Mitglieder des Vereins werden, die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung:

    1. Aktive Mitglieder
      Die Aktive Mitgliedschaft kann erwerben, wer mindestens 18 Jahre alt ist und im Bereich Marketing tätig, leitend, verantwortlich, lehrend oder studierend ist.
    2. Junior Marketing Professionals
      Bewerber, die den Anforderungen der Ziffer 1 entsprechen und deren Höchstalter bei Antragstellung 33 Jahre ist, können als Mitglieder in die Gruppe der Junior Marketing Professionals (JuMP’s) aufgenommen werden. Der Status als JuMP endet spätestens mit Vollendung des 34. Lebensjahres zum Ende des Kalenderjahres. Die JuMP-Mitgliedschaft wird im darauffolgenden Kalenderjahr automatisch zur Aktiven Mitgliedschaft nach Ziffer 1.
    3. Senioren
      Aktive Mitglieder des Clubs, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Seniorenmitgliedschaft beantragen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Abweichungen vom Lebensjahr zulassen.

Natürliche Personen können wie folgt persönliche Mitglieder des Vereins werden, die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung:

  1. Firmenmitgliedschaft
    Die Firmenmitgliedschaft können markt- und kundenorientierte Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen erwerben. Sie können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Ziffer 1 (Aktive Mitglieder) oder von Ziffer 3 (JuMP’s) entsprechen. Die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen und die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung. Die Firmenmitgliedschaft gewährt, unabhängig von der Zahl der delegierten Mitarbeiter, nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Senioren
    Aktive Mitglieder des Clubs, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Seniorenmitgliedschaft beantragen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Abweichungen vom Lebensjahr zulassen.
  1. Die Mitgliedschaft im Marketing-Club Aachen e.V. wird durch Aufnahme erworben. Über die Anträge und Aufnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Ehrenmitgliedschaft
    Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Marketing Club Aachen in besonderer Weise verdient gemacht haben, z.B. durch einen langjährigen persönlichen Einsatz oder die besondere Förderung der Zwecke des Vereins. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit und nach konsultieren des Beirates beschlossen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  3. Wechsel der Mitgliedschaft
    Ein Wechsel innerhalb der Mitgliedschaft-Kategorien ist auf Wunsch des Mitglieds und bei vorliegenden Voraussetzungen zum Ende jeden Kalenderjahres möglich, in Ausnahmefällen auch unterjährig. Über den Wechsel entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird beim Wechsel der Mitgliedschaft nicht erhoben.
    Persönliche Mitglieder gemäß §4, Absatz 1. und 2., deren Jahresrechnung von ihrem Arbeitgeber bezahlt wird, können zu dem Zeitpunkt ein Nachfolgemitglied vom selben Arbeitgeber benennen, zu dem sie selbst ihren Arbeitgeber verlassen oder ihre Funktion im Unternehmen sich ändert. Die Rechnungsadresse für das neue Mitglied muss weiterhin der Arbeitgeber sein. Sollte das neue Mitglied einer anderen Mitgliedskategorie angehören (Aktives Mitglied/JuMP), wird der für die neue Kategorie gültige Mitgliedsbeitrag erst ab dem darauffolgenden Kalenderjahr berechnet.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechts¬geschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
  4. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren ist in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei Firmenmitgliedschaften durch Auflösung der Gesellschaft.
  2. Der Austritt kann nur in Textform und mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit und nach konsultieren des Beirates beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
    b) Grobe und wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
  1. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung einlegen.
  2. Bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Beiträge oder Vermögensanteile zurück. Über etwa vorhandenes Vermögen wird bei Auflösung im Sinne des § 13 verfügt.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Beirat
  2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntwerdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
  3. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner wenn eine Mehrheit von ¾ des Vorstandes, die Mehrheit des Beirats oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Versanddatum der E-Mail bzw. das Datum des Poststempels. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand per E-Mail an vorstand@mcaachen.de oder schriftlich einzureichen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Wahl des Vorstandes und des Beirats,
    b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
    c) Entlastung des Vorstandes und des Beirats,
    d) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    e) Verabschiedung der Beitragsordnung,
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    g) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
    h) Änderung der Satzung,
    i) Auflösung des Vereins.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich geschäftsführendem Vorstandsmitglied. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Gruppen- bzw. Blockwahl des Vorstands ist zulässig.
  2. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
  3. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
  4. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt im jeweiligen Amt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit aus dem Beirat Mitglieder in die Ämter der ausgeschiedenen Mitglieder berufen.
  5. Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe, im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Gruppen- bzw. Blockwahl des Beirats ist zulässig.
  2. Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.
  4. Der Beirat soll mindestens dreimal pro Kalenderjahr vom Vorstand zu dessen Sitzungen einberufen werden, im Übrigen so oft es im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner wenn eine Mehrheit von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung fordert.

§12 Gruppe der JuMP’s

  1. Eine Gruppe der JuMP‘s kann für alle gemäß § 4 Ziffer 3 der Satzung geführten Mitglieder gebildet werden.
  2. Die Leitung der JuMP‘s obliegt dem JuMP-Sprecherteam. Diesem gehören der Ressortleiter JuMP und sein Stellvertreter, die aus der Mitte der JuMP‘s von den JuMP‘s gewählt werden, an.
  3. Das JuMP Sprecherteam ist für die Veranstaltungen der JuMP‘s verantwortlich, die überwiegend auf die Weiterbildung der Nachwuchskräfte im Marketing ausgerichtet sind.
  4. Der Ressortleiter JuMPs kann der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Vorstand, sein Stellvertreter zur Wahl in den Beirat vorgeschlagen werden.
  5. Das JuMP Sprecherteam kann dem Vorstand Bewerber zur Aufnahme empfehlen.

§13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Absatz 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Absatz 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Aachen, 17. März 2020